Centres d'Insertion Socioprofessionnelle (CISP)

Les Centres d’insertion socioprofessionnelle (CISP) assurent la formation de stagiaires éloignés de l’emploi.

Les CISP recourent à une pédagogie spécifique pour permettre aux stagiaires d’acquérir des compétences générales et techniques, tout en bénéficiant d’un accompagnement psychosocial.

Les CISP remplacent les Organismes d’insertion socioprofessionnelle (OISP) et les Entreprises de Formation par le Travail (EFT).

Les filières de formation organisées par les CISP couvrent notamment les domaines suivants : alphabétisation, remise à niveau, développement personnel, bâtiment, horeca, métiers verts, services à la personne, secrétariat et commerce.

Les filières de formation CISP visent l'un ou l'autre des objectifs suivants :

  • L’orientation professionnelle : les actions pédagogiques structurées permettant au stagiaire d’envisager différentes alternatives qui favorisent son insertion socioprofessionnelle ainsi que les actions permettant de concevoir ou confirmer son projet professionnel et personnel ;
  • La formation de base : la formation générale ou technique visant l’acquisition de connaissances élémentaires, de compétences générales et techniques et de comportements utiles à l’insertion socioprofessionnelle et qui ne sont pas nécessairement liées à un métier déterminé ;
  • La formation professionnalisante : la formation visant l’acquisition de connaissances, compétences et comportements socioprofessionnels nécessaires à l’exercice d’un métier déterminé.

 

Qui peut devenir stagiaire dans un CISP?

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Folgende Personen können Praktikant in einem CISP werden:
1. Jede Person, die nicht der Schulpflicht unterliegt,

  • die als unbeschäftigter Stellensuchender eingetragen ist,
  • die über höchstens ein Zertifikat über Sekundarunterricht zweiter Stufe oder ein gleichwertiges Zeugnis verfügt;

 
2. Jede Person, die nicht der Schulpflicht unterliegt und die für mindestens 18 Monate während der 24 Monate, die dem Datum ihres Eintritts in die Ausbildung vorausgingen, beim Forem als unbeschäftigter Stellensuchender eingetragen war,
 
3. Jede Person, die nicht der Schulpflicht unterliegt und die als medizinisch als in der Lage betrachtet wird, einen Prozess der Ausbildung und sozialer und beruflicher Eingliederung zu absolvieren und die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • sie ist bei der Agentur für ein Qualitätsleben (Aviq) oder der „Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit Behinderung“ oder beim „Fonds bruxellois pour les personnes handicapées“ oder beim „Vlaams fund voor sociale integratie van personen met een handicap“ registriert;
  • die Opfer eines Arbeitsunfalls wurde. In diesem Fall muss die Person eine Bescheinigung vorlegen, welche nachweist, dass sie eine Beihilfe erhält, welche im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit berechnet wurde (gemäß Artikel 24 des Gesetzes vom 10. April 1971 über Arbeitsunfälle) und welche eine Unfähigkeit von mindestens 30 % bestätigt;
  • die Opfer einer Berufskrankheit wurde. In diesem Fall muss die Person eine Bescheinigung vorlegen, welche nachweist, dass sie eine Beihilfe erhält, welche im Rahmen einer erworbenen Arbeitsunfähigkeit berechnet wurde (gemäß Artikel 35 des Gesetzes vom 3. Juni 1970 zur Koordinierung der Gesetze über die Prävention von Berufskrankheiten und zur Behebung der daraus resultierenden Schäden) und welche eine Unfähigkeit von mindestens 30 % bestätigt;
  • für sie müssen mindestens 33 % dauerhafte Unfähigkeit anerkannt sein;
  • Entschädigungen bei Arbeitsunfähigkeit in Anspruch nehmen;
  • sie muss eine Beihilfe zum Ersatz des Einkommens oder zur Eingliederung (gemäß Gesetz vom 27. Februar 1987 über Beihilfen für Personen mit Behinderungen) in Anspruch nehmen.

 
3. bis Jede Person, die nicht der Schulpflicht unterliegt,

  • die als unbeschäftigter Stellensuchender eingetragen ist
  • die in den drei Jahren vor ihrem Eintritt in die Ausbildung keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat
  • und die in demselben Zeitraum keine Arbeitslosen- oder Eingliederungsgelder erhalten hat.

4. Jede verurteilte Person, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • sie verbüßt ihre Freiheitsstrafe in einer Weise, wie sie in den Artikeln 21, 22 und 24 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über den externen juristischen Status von Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden und über Rechte, die dem Opfer im Rahmen der Vollstreckungsmodalitäten der Strafe zugesprochen wurden, vorgesehen ist;
  • Sie ist in einer Strafanstalt inhaftiert und kann in den kommenden drei Jahren freigelassen werden oder ihre Freiheitsstrafe in einer Weise verbüßen, wie sie in den Artikeln 21, 22 und 24 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über den externen juristischen Status von Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden und über Rechte, die dem Opfer im Rahmen der Vollstreckungsmodalitäten der Strafe zugesprochen wurden, vorgesehen ist;
  • sie ist in einer Anstalt interniert, wie sie in Artikel 3, 4°,des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen vorgesehen ist und nimmt eine Ausgangs- oder Urlaubserlaubnis gemäß Artikel 20 und 21 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen in Anspruch.

 
5. Jede ausländische Person, die sich legal auf dem Gebiet Belgiens aufhält (gemäß dem Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, einschließlich im Rahmen von Rechtsbehelfen, die von den in Titel III des genannten Gesetzes enthaltenen Bestimmungen vorgesehen sind),

  • die nicht der Schulpflicht unterliegt,
  • die über höchstens ein Zertifikat über Sekundarunterricht zweiter Stufe oder ein gleichwertiges Zeugnis verfügt;

 
6. Jede Person, die Artikel 60, Absatz 7 des Organgesetzes vom 8. Juli 1976 zu öffentlichen Sozialhilfezentren in Anspruch nimmt;
 
7. Jede Person,

  • die als unbeschäftigter Stellensuchender eingetragen ist,
  • Empfänger von Eingliederungsbeihilfe (wie in Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Integration vorgesehen) oder einer finanziellen Beihilfe (wie in Artikel 60, § 3 des Organgesetzes vom 8. Juli 1976 der öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehen), falls diese Beihilfe der Eingliederungsbeihilfe entspricht.

Das zugelassene CISP kann zudem Personen betreuen, die nicht der Schulpflicht unterliegen, beim FOREM als unbeschäftigte Stellensuchende eingetragen sind, die die zuvor genannten Bedingungen nicht erfüllen und die höchstens über ein Zertifikat über die Oberstufe des Sekundarunterrichts oder ein gleichwertiges Zeugnis verfügen. Der zulässige Anteil dieser Praktikanten, die die Ausnahme darstellen, hängt von der Höhe der Nachfrage am Arbeitsmarkt des Bassin EFE ab, in welchem sich das betreffende CISP befindet.

 

Les CISP doivent être agréés

Die Zentren für soziale und berufliche Eingliederung bestehen in Form einer VoG, eines ÖSHZ oder eines ÖSHZ-Verbands.

Les agréments sont octroyés par le Ministre régional de l'Emploi et font l'objet d'une analyse préalable par la direction de la Formation professionnelle du Service Public de Wallonie.

151 CISP sont actuellement agréés.

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Für eine Zulassung muss eine in Frage kommende Einrichtung vor allem folgende Punkte erfüllen:

  1. sie muss in Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemäß Gesetz vom 27. Juni 1921 über Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen gegründet worden sein oder ein öffentliches Sozialhilfezentrum oder eine Vereinigung von öffentlichen Sozialhilfezentren im Sinne des Organgesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren sein;
     
  2. Ausarbeitung eines pädagogischen Projekts, welches insbesondere folgende Elemente festlegt:
    • Aufnahmemodalitäten und bei Bedarf Modalitäten der Neuorientierung des Praktikumsbewerbers;
    • die Modalitäten für die Erstellung eines pädagogischen Vertrags und für die Ausarbeitung des individuellen Ausbildungsprogramms auf Grundlage der Feststellung der Bedürfnisse des Praktikanten;
    • pädagogische Betreuung des Praktikanten und soziale Begleitung;
    • ausbildnerische und partizipative Evaluierung sowie Anerkennung der durch den Praktikumsbewerber erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen;
    • Partnerschaft mit anderen Anbietern von Ausbildungen, Eingliederung oder psychologischer/medizinischer/sozialer Unterstützung, die es dem Praktikanten ermöglichen, sein soziales und berufliches Ziel zu erreichen;
    • die Modalitäten für die Verbreitung des Inhalts des Ausbildungsangebots und vor allem deren Zweck, Ziele, Zielgruppe und Zugangsbedingungen;
    • die Modalitäten für die Erstellung eines Plans für die Zeit nach der Ausbildung des Praktikanten, welcher die Aktionen festlegt, die für die Erreichung der Ziele, die im individuellen Programm des Praktikanten festgelegt sind, erforderlich sind:
       
  3. Organisation eines oder mehrerer Ausbildungswege;
     
  4. Vorlage einer Beschreibung der Mittel und materiellen, personellen und finanziellen Ressourcen, die für die Funktion des Zentrums vorgesehen sind und die es ermöglichen, die Umsetzung des pädagogischen Projekts, die Tragfähigkeit des Zentrums und die Durchführbarkeit der Ausbildungswege zu sichern;
     
  5. wenn es sich um den ersten Antrag auf Zulassung handelt: Umsetzung eines vorläufigen Budgetplans über die Entwicklung der Tätigkeit des Zentrums für die beiden ersten Tätigkeitsjahre;
     
  6. Einfügung in das Instrument der Kooperation für die Eingliederung und Verpflichtung zum Abschluss und der Erfüllung eines Vertrags über die Kooperation mit dem Forem im Sinne des Dekrets vom 12. Januar 2012 über die individualisierte Begleitung von Arbeitssuchenden und über das Instrument der Kooperation für die Eingliederung.

Gleichzeitig mit der Zulassung des Zentrums kann die Regierung einen oder mehrere Ausbildungswege zulassen, sofern diese alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. decken unzureichend erfüllte Ausbildungsbedürfnisse;
  2. gehören zum pädagogischen Projekt des Zentrums;
  3. Einfügung in eine der drei Kategorien von ausgewählten Ausbildungswegen (berufliche Orientierung, Grundausbildung, vertiefende Ausbildung) und Definition des methodologischen Rahmens;
  4. Definition der Ziele des Ausbildungswegs im Bereich Kenntnisse, Kompetenzen und soziale und berufliche Verhaltensweisen in Bezug auf ausgewählte Bezugssysteme;
  5. Vorlage des Programms des Ausbildungswegs mit Definition des Inhalts, der Organisation, der Dauer und des etwaigen Einsatzes von Praktika in Unternehmen;
  6. Angabe der vom Ausbildungsweg betroffenen Zielgruppe.

Quelle est la procédure pour obtenir un agrément CISP?

Die antragstellende Einrichtung kann einen Antrag auf Zulassung spätestens mit 31. August des Jahres, das jenem, für welches die Zulassung beantragt wird, vorangeht, einbringen.

Um seinen Einleitungsbericht zu erstellen, ersucht der Öffentliche Dienst der Wallonie die Kammer für Beschäftigung-Ausbildung des Lebensraums, zu welchem die Kandidateneinrichtung geografisch gesehen gehört, um Stellungnahme. Diese Stellungnahme bezieht sich auf die Relevanz des oder der angebotenen Ausbildungswege(s) bezüglich Ausbildungsangebot und -bedürfnisse.

Wenn die Stellungnahme des Lebensraums sowie der Einleitungsbericht der Verwaltung positiv sind, wird ein definitiver Einleitungsbericht an den zuständigen Minister übermittelt.

Wenn die Stellungnahme des Lebensraums und/oder der Einleitungsbericht der Verwaltung negativ sind, ersucht letztere um Stellungnahme der CISP-Kommission, bevor ein definitiver Einleitungsbericht an den zuständigen Minister übermittelt wird.

Die endgültige Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Zulassung obliegt dem Regionalen Minister für Beschäftigung.

Die erste Zulassung wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewährt. Sie kann für einen Zeitraum von sechs Jahren verlängert werden.

A quelles subventions peuvent prétendre les CISP agréés?

Eine Zulassung als Zentrum für soziale und berufliche Eingliederung (CISP) eröffnet das Recht auf finanzielle Unterstützung der Wallonie in Form einer funktionellen Subvention.

Ein zugelassenes CISP nimmt eine Subvention in Anspruch, die durch Multiplizieren der zugelassenen Anzahl von Stunden mit einem einzigen Honorarsatz berechnet wird. Im Jahr 2022 wurde dieser Honorarsatz auf 16,30 € festgelegt. Diese Subvention wird ausschließlich vom FOREM verwaltet.